Wettbewerbsrechtliche Abmahnung!

Preisangabe- und Informationspflichten Pflichtangaben bei der Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern

BildWer Dienstleistungen über eine Mehrwertdiensterufnummern (z. B. 0180- oder 0900-Rufnummern) oder diese lediglich zum Support-Zwecken veröffentlich für Verbraucher a n, hat besondere Pflichten zur Preisangabe nach dem §66 a TKG beachten. Darüber hinaus müssen auch fernabzatzrechtliche Sondervorschriften beachtet werden.

Zunächst ist zu beachten, dass gem § 66a TKG jeder Diensteanbieter, der gegenüber Verbraucher Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder solche bewirbt, dem zu zahlenden
Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben hat. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben.

Des Weiteren sind bei derartigen Angeboten zusätzlich folgende fernabsatzrechtliche Vorschriften zu beachten:

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV hat, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, zusätzlich anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten.

Die korrekte Preisangabe könnte wie folgt gestaltet werden:

0900-555555 (1,99 ct inkl. MwSt./Minute aus dem dt. Festnetz, höchstens 2,99 Euro inkl. MwSt./Minute aus dem Mobilfunknetz)

Auch die gem. §312 C Abs. 1 BGB erforderlichen Informationspflichten sind dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung zu stellen.

Informationen zur Identität des Anbieters, wesentliche Merkmale der Dienstleistung, Zustandekommen des Vertrages, Zahlung und Lieferung, Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung.

Im Falle eines Verstoßes gegen die vorgenannten Preisangabevorschriften und Informationspflichten drohen dem Diensteanbieter nicht nur wettbewerbsrechtliche Abmahnung, sondern auch Bußgeldbescheide seitens der Bundesnetzagentur.

Sofern auch Sie einen Mahnbescheid oder Klage wg. Wettbwerbsverletzung erhalten haben, sollten Sie sich schnell mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen, damit die erforderlichen Verteidigungsschritte eingeleitet werden können. Wenn Sie als Mitbewerber betroffen sind, stehen wir Ihnen selbstverständlich auch gerne zur Seite und setzen Ihre Unterlassungs-, Verpflichtungs- und Schadensersatzansprüche außeregerihtlich und gerichtlich durch.

Sie erreichen unser Anwaltsbüro auch am Wochenende und an Feiertagen unter: 06131 144 82 92 sowie 0351 309 90 140

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LEXKONNEX ist eine überregional tätige, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei. Die Kanzlei berät kompetent Privatpersonen und Unternehmen in allen Belanden des Zivil- und Wirtschaftsrecht. Unseren Mandanten stehen wir für alle Fragen rund um das Thema Wettbewerbsverletzung und Urheberrecht unterstützend zur Seite und suchen gemeinsam die passende Lösung für den Einzelfall.

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